Mitgliedsantrag

Satzung des FC Bayern Fanclub “Hatzkofa”

§1) Der am 11.06.1997 gegründete Fanclub führt den Namen FC Bayern Fanclub Hatzkofa. Eintragung  in das Vereinsregister der Amtsgerichts Landshut erfolgt nicht. Der Fanclub hat seinen Sitz in 84056 Unterlauterbach und ist in das Fanclubregister des FC Bayern München eingetragen.

§2) Zweck des Fanclubs ist die  Pflege und Geselligkeit und sich aus dem Namen ergebende Betätigung als Fanclub des FC Bayern München.

§3) Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden, bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht von der Vorstandschaft abgelehnt wird. Die Mitgliedschaft im Fanclub beginnt im Monat der Annahme des Aufnahmeantrages. Bei weniger als 10 Mitglieder ist eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen, in der über das Fortbestehen des Fanclubs zu beraten bzw. zu entscheiden ist.

§4) Die Mitgliedschaft im Fanclub besteht immer bis zum Jahresende. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Kündigung nicht spätestens sechs Wochen vor Jahresende erfolgt ist. Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden (einstimmiger Beschluß) wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Fanclubs verstößt.

§5) Jedes Fanclub Mitglied hat mit dem Eintritt in den Fanlcub eine Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres, und von dort an jährlich im Voraus, zu enrichten.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Erwachsene 21 Euro und für Jugendliche unter 14 Jahren 11 Euro.

§5.1) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragspflicht und sonstiger finazieller Ausstände in Rückstand ist.

§6) Die Vorstandschaft besteht aus. 1.und 2. Vorstand, dem Kassier sowie drei Beisitzern.

§7) Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft einzuberufen, wenn das Interesse des Fanclubs dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

§8) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorstand geleitet.

§9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit dem Eintritt in den Fanclub dessen Ziele und die Satzung in der jeweils gültigen Form anzuerkennen.

§10) Im Falle der Auflösung des Fanclubs fällt dessen Vermögen, nach Abdeckung der zu diesem Zeitpunkt  bestehenden Verpflichtungen, wohltätigen Zwecken zu. Mitglieder haben im Falle der Auflösung des Fanclubs keine Rechte an dessen Vermögen.

Auflage und Erstellung von Satzung  Gültigkeit ab: 03.04.2013

  Ich habe diese Satzung gelesen und bin damit einverstanden.

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HINWEIS:
Der Antrag muss persönlich unterzeichnet bei einem Vorstandsmitglied abgegeben oder per E-Mail gesendet werden.